Rechtsgebiete
Ich bediene ein beschränktes Leistungsspektrum. Ich versuche, mich im Kernbereich meiner Spezialisierung zu bewegen. Häufig sind das Prüfungsanfechtungen und alles, was sich in der Peripherie dessen abspielt. Ich bearbeite Mandate im Hochschulrecht und im Schulrecht. Ausgewiesen bin ich auch im internationalen Schulrecht (wer noch außer mir?). Regelmäßig führe ich Schulplatzklagen. Meine Mandate haben manchmal Berührung zum Beamtenrecht, zum Dienstrecht der Hochschullehrer oder zum ärztlichen Berufs- und Approbationsrecht. Ich werde mandatiert in Fällen der Aberkennung oder der Entziehung von akademischen Graden und Bezeichnungen oder der Rücknahme von Prüfungsentscheidungen oder der Abwahl von hochschulischen Funktionsträgern. Ich begleite sonderpädagogische Feststellungsverfahren und schulische und hochschulische Eignungsverfahren.
Prüfungsrecht

Prüfungsrecht ist ein interessantes, ein vielfältiges, ein enorm relevantes Rechtsgebiet. Schon das Auffinden der maßgeblichen Regelwerke für ein Prüfungsverfahren kann eine Herausforderung sein. Manchmal sind es mehrere Regelwerke, die neben-, nach- und übereinander gelten. Für Prüfungsordnungen gibt es gesetzliche Grundlagen, die man finden und mit denen man das Regelwerk abgleichen muss. Alle Arbeit mit einer Prüfungsordnung findet zudem im Nebel statt, wenn man nicht die spezifische prüfungsrechtliche Rechtsprechung kennt und beachtet, und diese ist in dauernder Bewegung.
An den Verwaltungsgerichten gibt es spezialisierte Spruchkörper für Prüfungsrecht. Die Richter dort sind nicht selten der Auffassung, dass niemand ihre Themen so gut kennt wie sie. Wer da mithalten will, bei Bedarf auch dagegenhalten können will, sollte durch Professionalität ausgewiesen, durch fachliche Wirkung anerkannt und durch Standfestigkeit gesichert sein. Richter liegen manchmal falsch. Wenn der Anwalt nicht in der Materie zuhause ist, wird er den Fehler nicht beizeiten erkennen und erst recht nicht mit treffender Argumentation einer ungewollten Entscheidung vorgreifen können.
Prüfungsrecht kann andere Rechtsgebiete berühren: Beamtenrecht; Dienstrecht; Hochschulrecht; Schulrecht. Das Nichtbestehen einer Prüfung im beamtenrechtlichen Ausbildungsverhältnis führt zur automatischen Beendigung des Beamtenverhältnisses. Da hilft kein Widerspruch und hilft keine Klage. Die beamtenrechtlichen Implikationen sollte man kennen, und man sollte mit ihnen umgehen können. Es erleichtert die Sache, wenn man so etwas nicht zum ersten Mal macht. Expertise im Verfahrensrecht ist bei Prüfungsanfechtungen unverzichtbar. „Out of the Box“ kann nur agieren, wer mehr sieht als die Anwendung der Prüfungsordnung. Kenntnisse des hochschulischen Satzungsrechts ermöglichen den Angriff gegen die Prüfungsordnung als solche. Eine Rolle kann nicht nur spielen, was gemacht wurde, sondern auch, wie und von wem und auf welcher Basis es gemacht wurde. Es hilft, die Innenwelt von Bildungseinrichtungen zu kennen.
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Hochschulrecht

Hochschulrecht ist unsortiert. Sechzehn Bundesländer mit je eigenen und unterschiedlichen, teilweise mehreren Hochschulgesetzen können schon die Suche nach den einschlägigen Regelungen zur Herausforderung machen. Das Hochschulrecht bietet eine Fülle von speziellen Spielfeldern mit teilweise diffizilen Einzelfragen: Immatrikulation und Exmatrikulation; Zugang zum Studium; Nachteilsausgleiche; Prüfungsrücktritte; Täuschungen; Anerkennung und Anrechnung von Leistungen; Satzungsrecht; Wahlen; Abwahl von Funktionsträgern; Gleichstellung; Streitigkeiten innerhalb von Organen und Gremien; Streitigkeiten zwischen Organen und/oder Gremien. Das Hochschulleben ist bunt. Nicht weniger bunt sind die Rechtsfragen, die an der Hochschule in Bedeutung erwachsen können.
Ein wiederkehrendes Thema im Hochschulrecht ist die Rücknahme der Verleihung akademischer Grade oder die Entziehung derselben. Ich habe viele solcher Verfahren geführt und viele von ihnen mit Erfolg. Häufig geht es um „Plagiate“. Hier sollte man wissen, welche Diskussion zu führen sich lohnt und wo man getrost darauf verzichten kann, sich zu verkämpfen. Wenn komplette Sätze, Textpassagen, Kapitel einem nicht korrekt zitierten Referenztext wörtlich oder paraphrasiert entnommen sind, braucht man nicht das Plagiat infrage zu stellen. Angriffsmöglichkeiten liegen insbesondere in den Entscheidungsstrukturen, in welche derartige Verfahren eingebettet sind. Bei frühzeitiger und sorgsamer Begleitung im Hintergrund können Weichen gestellt werden, um auf das Verfahren einzuwirken.
Wenn ich auch vor Jahren dem Hochschulzulassungsrecht – den „Studienplatzklagen“ im eigentlichen, im engeren Sinn – den Rücken gekehrt habe, begleite ich doch Verfahren, in denen die Zulassung zum Studium an spezifischen Eignungsanforderungen – häufig wird das ein fachspezifischer Studierfähigkeitstest sein – scheitert (Hochschulzugangsrecht). Im Kern geht es hier häufig um prüfungsrechtliche Fragen. Der Trick der Hochschulen besteht nicht selten darin, die juristisch angriffsanfälligen Notenhürden (Numerus clausus) in mehr oder weniger komplexe Auswahlverfahren zu überführen und die Zulassungsentscheidung über das „normative Gestaltungsermessen“ und den „prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum“ juristisch zu immunisieren. Wer sich als Hochschule auf dieses Feld begibt, darf freilich sich nicht wundern, mit dem gesamten Arsenal des verfahrensrechtlichen Werkzeugkastens konfrontiert zu werden.
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Schulrecht

Wenn es um unsere Kinder geht, sind wir angreifbar; verletzlich; emotional. Es hilft, dass ich selbst vielfach geübter Vater bin. Ich werde nichts empfehlen, was ich nicht bei meinem eigenen Kind in der nämlichen Situation für vernünftig halten würde.
Inmitten des Schulrechts steht mit seit Jahren zunehmender Bedeutung die „Schulplatzklage“: die Realisierung des Rechtsanspruchs auf den gewünschten Schulplatz. Die Ablehnung von der Wunschschule, der Ausschluss von der freien Schulwahl kann bei Eltern und Kindern Unverständnis bis hin zu Ohnmachtsgefühlen auslösen. Kinder werden von ihren Klassenkameraden aus der Grundschule getrennt. Unerwünscht lange oder gefährliche Schulwege sind zurückzulegen. Das angestrebte Bildungs- oder Förderangebot an der Wunschschule kann nicht genutzt werden. Zunehmend wichtig werden ortsbezogene soziostrukturelle Aspekte. Angriffsfläche erwächst aus der verfahrensrechtlichen Vielschichtigkeit der Materie. Fortlaufende Verdichtung durch immer neue Verordnungen und Verwaltungsvorschriften geht einher mit regelmäßigen Impulsen durch aktuelle Gerichtsentscheidungen. Für Schulleiter und Schulbehörden ist es nicht einfach, Verfahrensfehler zu vermeiden.
Häufiger Streitgegenstand im Schulrecht sind schulische Ordnungsmaßnahmen. Der „klarste“ Fall einer solchen ist der Ausschluss von der Schule. Hier wird gehandelt werden müssen, zumal bei fortbestehender Schulpflicht. Auch den Ausschluss von der Klassenfahrt, den erzwungenen Klassenwechsel, die Androhung eines Schulausschlusses mag man angreifen.
Berührend sind häufig die sonderpädagogischen Feststellungsverfahren. Schule ist auf ein auf Funktionalität angelegtes System. Ein „dysfunktional wirkendes“ Kind kann zum „Störfaktor“ werden. Mitunter ist (für die beteiligten Lehrkräfte) die einfache Lösung der Transfer des Kindes zur Förderschule. Wir wollen nicht pauschal den Stab brechen: Förderschule ist nichts Schlechtes; ganz im Gegenteil. Manches bedürftige Kind erhält hier die ihm zugutekommende kleinteilige Begleitung. Ein Kind kann, andererseits, unter die Mühlen des Systems geraten.
Von Rechtshändeln im schulischen Alltag rate ich ansonsten tendenziell ab. Schule ist ein auf Dauer angelegtes Zwangssystem. Eskalation will sorgsam erwogen sein. Was ist das Ziel; was ist der mögliche Gewinn; was sind die einhergehenden Risiken? Lohnt der Streit? Viele schulische Maßnahmen sind schon strukturell nicht rechtsschutzfähig. Noten in Halbjahreszeugnissen besitzen nicht die rechtlich erforderliche Relevanz für einen Rechtsstreit. Nichts anderes gilt für Noten in einzelnen Klassenarbeiten. Auch gegen „Erziehungsmaßnahmen“ – bspw. Umsetzen im Klassenraum oder Ausschluss von der Unterrichtsstunde – ist wirksamer Rechtsschutz in der Regel nicht zu erlangen.
„Schulverweigerer-Fälle“ sind bei mir nicht richtig aufgehoben. Es gibt Anwälte, die aus Überzeugung das staatliche Schulsystem ablehnen und mit Leidenschaft solche Mandate führen. Ich bin (wenn auch beileibe nicht in allen Fragen des schulischen Alltags) Befürworter des institutionellen Schulsystems. Abgesehen davon ist es ein Kampf gegen Windmühlen, einerseits in Deutschland leben und andererseits auf dem Rechtsweg eine Befreiung von der Schulbesuchspflicht erzwingen zu wollen. Die Beharrungskräfte – die staatliche Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeschlossen – sind stark. Wie immer gibt es Grenzen und Ausnahmen. Wenn spezifische Implikationen in der Person des Kindes den Schulbesuch unmöglich machen, muss diese Unmöglichkeit auch Durchsetzung finden können.
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