Entscheidung des Monats

OVG Münster, Beschl. v. 11.7.2025 – 6 A 1266/23

Laufbahnprüfung bei der Polizei – differenzierende Prüfungsanforderungen zwischen den Geschlechtern

LS: Erfolgloser Zulassungsantrag eines Kommissaranwärters, der sich mit seiner Klage gegen die Feststellung des letztmaligen Nichtbestehens einer Prüfung im Modul „berufspraktisches Training“ wendet und vorbringt, eine Differenzierung zwischen Männern und Frauen im Kontext der Prüfungsanforderungen beim 12-Minuten-Lauf sei gleichheitswidrig.

Aus der Entscheidung:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

So ist das Verwaltungsgericht […] davon ausgegangen, die Verpflichtungsklage – gerichtet auf Verpflichtung des beklagten Landes auf Bewertung der Wiederholungsprüfung im Teilmodul 5 als „bestanden“ – habe bereits deshalb keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht bei Annahme der gerügten Verfassungswidrigkeit der Prüfungsanforderungen keine Entscheidungsreife herstellen könne. Es sei dem Normgeber überlassen, auf welche Weise er die Beeinträchtigung durch (gleichheits-)rechtswidrige Prüfungsanforderungen korrigiere; einen (hilfsweisen) Antrag auf Einräumung einer Wiederholung der Prüfungsleistung habe der anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt. […] […] [D]as VG hat unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG dezidiert ausgeführt, dass die zwischen Männern und Frauen differenzierenden Prüfungsanforderungen mit Blick auf ihre körperliche Leistungsfähigkeit faktische Nachteile, die typischerweise Frauen träfen, ausgleichen würden und daher gerechtfertigt seien. Der Zulassungsantrag legt nicht hinreichend dar, dass diese höchstrichterlich formulierten Grundsätze einer neuerlichen Klärung zuzuführen sind. Der Hinweis auf „den aktuellen Wandel sowohl in der politischen Geschlechterbetrachtung als auch in der rechtlichen Bewertung von Geschlechtern“ ist insoweit unzureichend, weil die Regelungen des damit u. a. in Bezug genommenen Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) erst zum 1.11.2024 in Kraft getreten sind, mithin im Zeitpunkt der hier inmittten stehenden Prüfung noch nicht galten, und der Kläger überdies nicht erläutert, dass bzw. inwiefern die der Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG zugrundeliegenden Erwägungen keine Gültigkeit mehr beanspruchen bzw. zu modifizieren sein könnten. Dies gilt gleichfalls hinsichtlich des im Zulassungsantrag aufgeführten Beschl. d. BVerfG vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16. Der Kläger legt nicht dar, aufgrund welcher Zusammenhänge die dortigen Erwägungen, die das Personenstandsrecht betreffen, von Relevanz für die hiesige Fragestellung sein sollen.

Anmerkungen:
① Es handelt sich um einen Beschluss des 6. Senats beim OVG Münster. Die mit Abstand meisten veröffentlichten Entscheidungen zum Prüfungsrecht trifft dieser Senat. Dabei ist der 6. Senat nicht der originär fürs Prüfungsrecht zuständige Senat (das ist der 14. Senat); der 6. Senat ist zuständig für das Beamtenrecht der Landesbeamten. Bei ihm landen also die Verfahren, in denen das Nichtbestehen einer Prüfung zur Beendigung des Beamtenverhältnisses geführt hat. Das ist schnell geschehen, denn nach § 22 Abs. 4 BeamtStG endet das Beamtenverhältnis automatisch und von Gesetzes wegen, wenn eine Prüfung im Widerrufsbeamtenverhältnis im Letztversuch nicht bestanden wurde.

② Der Anwalt hätte möglicherweise bei der Formulierung seiner Anträge sorgfältiger arbeiten können. Man wird vermuten können, dass der Kläger die Leistungsanforderungen erfüllt hatte, wie sie für weibliche Prüfungskandidaten gelten und dass er deshalb der Meinung ist, dass für ihn als männlichen Kläger keine strengeren Anforderungen gelten. Wohl deshalb hat er beantragt, dass seine Prüfung mit der von ihm erbrachten Leistung als bestanden bewertet wird. Selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit der Bestehensanforderungen ist aber dieses gewollte Ergebnis nicht zwingend. Wenn die Bestehensregelung rechtswidrig sein sollte, ist der Fehler auf Ebene des Verfahrensrechts zu korrigieren. Denkbar wäre dann auch eine Anpassung der Regelungen mit nachfolgender Wiederholung der Prüfung. Vernünftigerweise sollte diese Variante durch einen Hilfsantrag abgesichert werden.

③ Im Kern des Interesses steht die Frage, ob es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist, dass die Bestehensanforderungen für Männer und Frauen unterschiedlich sind. Die Bezugnahme auf die Entscheidung „Drittes Geschlecht“ des BVerfG geht ins Leere. Der Schutz der geschlechtlichen Identität verlangt nicht zwingend einheitliche Prüfungsanforderungen für die Geschlechter. Im Übrigen fehlt es offensichtlich an Vorbringen des Klägers, welches das Gericht zu einem vertieften Einstieg hätte veranlassen können. Die Frage ist und bleibt spannend. Unterschiedliche Entscheidungen gibt es zu der Frage, ob abweichende Mindestgrößen für Frauen und Männer für die Einstellung in den Polizeidienst statthaft sind (dafür: OVG Münster, Urt. v. 21.9.2017 – 6 A 916/16 –, juris Rn. 36 ff.; dagegen: OVG Bautzen, Beschl. v. 19.8.2020 – 2 B 234/20 –, juris Rn. 12). Zum 12-Minuten-Lauf ist ein Einzelrichter beim VG Köln der Auffassung, dass sowohl für Männer und Frauen als auch für unterschiedliche Altersstufen unterschiedliche Bestehensanforderungen statthaft sind (VG Köln, Urt. v. 21.2.2022 – 6 K 7888/18 –, juris Rn. 72 f.). Das dortige Abstellen auf „biologisch bedingte Leistungsunterschiede“ muss man nicht überzeugend finden. Konsequent weitergeführt, würde man so einer Anpassung der Prüfungsanforderungen an die Leistungsfähigkeit das Wort reden. Dass das mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht im Einklang steht, ist gemeinhin Commonsense.

Entscheidung des Monats: Oktober 2025