Externe Kostentragung
Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzversicherte Mandanten haben häufig die verständliche Erwartung, dass ihre Versicherung das Anwaltshonorar uneingeschränkt tragen wird. Wofür sonst schließt man eine Versicherung ab. Tatsächlich übernimmt die Versicherung (immerhin und nicht mehr als) die Anwaltsgebühren nach den gesetzlichen Regelungen, also auf Basis von Streitwert und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Höhe der anfallenden (somit erstattungsfähigen) gesetzlichen Gebühren divergiert je nach Einzelfall. Realistisch werden sie im „Normalfall“ zwischen 1.000 EUR und 4.000 EUR liegen. Das überschießende Delta zwischen den gesetzlichen Gebühren und einem mit dem Anwalt vereinbarten Honorar muss der rechtsschutzversicherte Mandant selbst tragen. Die Rechtsschutzversicherung trägt auch die Gerichtskosten und eventuelle Kosten eines Gegenanwalts. Nichts anderes gilt für Kostenzusagen, welche durch berufsständische Vereinigungen getätigt werden.
Eine Rechtsschutzversicherung funktioniert nicht wie eine gesetzliche Krankenversicherung, und der Anwalt ist in Abrechnungsfragen nicht mit einem Kassenarzt vergleichbar. Vertragsbeziehungen bestehen (1) zwischen (a) Mandant (= Versichertem) sowie (b) Anwalt und (2) zwischen (a) Mandant und (c) Versicherung und bestehen (3) namentlich nicht zwischen (b) Anwalt und (c) Versicherung. Rechnungsempfänger und Kostenschuldner ist und bleibt der Mandant, und die Abwicklung des Anspruchs des Versicherten (auf Erstattung der gesetzlichen Anwaltsgebühren durch die Versicherung) erfolgt in seinem Binnenverhältnis mit seiner Versicherung.
Ich übernehme in einzelnen Fällen als Serviceleistung die Korrespondenz mit der Versicherung. Besonders gerne mache ich das, wenn der Mandant weiß und freundlich anerkennt, dass solche (mitunter ermüdende und fast immer aufwändige) Korrespondenz nicht zu den von mir geschuldeten Leistungen gehört. Wenn unverhältnismäßiger Aufwand erwächst, namentlich mit der Versicherung endlose Diskussionen geführt werden müssen, behalte ich mir vor, die Sache beim Mandanten abzuladen.
Kostenerstattungsanspruch
Wer einen Rechtsstreit gewinnt, erhält üblicherweise einen Erstattungsanspruch für die ihm erwachsenen Anwaltskosten, Gerichtskosten und sonstigen Aufwendungen. Nicht erstattet wird der Mehraufwand aufgrund eines vereinbarten Honorars, welches die gesetzlichen Gebühren übersteigt.
Ich rate, einen möglichen Kostenerstattungsanspruch nicht in die eigene Kostenkalkulation einzubeziehen. Schon „überschießende Antragstellung“, wie sie häufig aus taktischen Gründen oder zur Sicherheit erforderlich sein wird (Hauptantrag: Maximalziel; Hilfsantrag: „zweitbeste Lösung“) kann den Erstattungsanspruch reduzieren. Der Kostenerstattungsanspruch ist auch eine gerne eingesetzte Verhandlungsmasse: Behörden tun sich leichter, in einem Rechtsstreit Entgegenkommen zu zeigen, wenn nur keine eigenen Kosten für die Einrichtung einhergehen. Der Anspruch auf Kostenerstattung, wenn er am Ende eines Verfahrens stehen sollte, ist „nice to have“. Als kalkulatorische Grundlage ist er zu ungewiss. Riesige Beträge darf man so oder so an dieser Stelle nicht erwarten.
Schadenersatz
Noch weniger kalkulationsfest als der gesetzliche Kostenerstattungsanspruch sind mögliche Ansprüche auf Schadenersatz. Aus einer Reihe von Gründen dürfen und sollten Sie nicht erwarten, auf dieser Basis eine Kompensation für Ihre materiellen Aufwendungen und/oder eine Entschädigung zu erhalten. Wer solche finanziellen Forderungen verfolgt, steht in der vollen Darlegungs- und Beweislast für alle Voraussetzungen. Schon „Schaden“ ist eine unsichere Position: Wo genau liegt der Schaden, und wie kann man ihn berechnen? Auch die Ursachenkette ist selten eindeutig. Schon der Verzicht auf ein mögliches Eilverfahren – wie er aus strategischen Gründen angezeigt sein kann – schließt Ansprüche auf Schadenersatz aus, weil zumutbare Rechtsmittel nicht genutzt wurden. Es ist, auf den Punkt gebracht, eine exotische Ausnahme, dass der erfolgreiche Angriff gegen eine Behördenentscheidung zu einem nachgängigen Schadenersatzanspruch führt.