Erstberatung
Erste Beratung
Man kann niemandem verdenken, wenn er seine Entscheidung zur Erteilung eines Auftrags von einer vorherigen Beratung abhängig machen möchte. Verständlich ist auch, dass die Beratung bitte nicht das gleiche kosten soll wie der Auftrag, über dessen Erteilung auf Basis der Beratung zu entscheiden sein wird. Also soll diese (vorgelagerte) Beratung mit beherrschbarem Kostenrisiko in Anspruch genommen werden können. Mitunter beschränkt sich der Beratungswunsch auf den Erhalt einer einzigen konkreten Information. Diese sollen Sie gerne erhalten, ohne dass es der Erteilung eines Mandats bedürfen würde. Ich berechne für eine erste Beratung 500 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.
Im Idealfall benötigen Sie meine Beratung nicht: Einige der gängigen Fragen finden Sie in meinen FAQs behandelt. Vielleicht gibt es dort eine für Sie passende Antwort. In diesem Fall fühlen Sie sich bitte herzlich eingeladen.
Erstberatung als Leistungsgegenstand
Tausendmal und mehr habe ich in meinem Anwaltsleben „Ich wollte nur mal eben fragen“-Anrufe erhalten. Das dauert fünf Minuten oder fünfzig Minuten, nicht selten mit ergänzendem Nachschlag in Gestalt von Textnachrichten, mit Anlagen, mit weiteren Fragen und Rückfragen. So kann man auch ohne Umsatz manchen Arbeitstag verbringen. Wenn ich früher (selten genug) so etwas im Nachhinein als Erstberatung mit einem geringen Betrag in Rechnung gestellt habe, habe ich mitunter nichts als Empörung vom Rechnungsempfänger erhalten („nur mal eben fragen“; s. o.) und die Rechnung dann kopfschüttelnd ausgebucht. Offenbar ist diese ausdrückliche Klarstellung nicht überflüssig: Eine Beratung ist eine Leistung. Auch eine Erstberatung ist eine Leistung. Die Inanspruchnahme einer (fremden; meiner; Beratungs-)Leistung löst einen Gegenanspruch des Leistungserbringers (Anwalt) gegen den Leistungsempfänger (Mandant) auf Erhalt einer (eigenen; Ihrer; finanziellen) Gegenleistung aus.
Dieses alles alles wird von Jahr zu Jahr in der Wahrnehmung des Kunden, zumal des jüngeren Kunden weniger selbstverständlich. Das kann man verstehen: Fragen werden heutzutage von der KI beantwortet, und die muss man schließlich auch nicht bezahlen. (Von irgendwem wird sie wohl doch bezahlt. „There’s no such thing as a free lunch.“) Dann bitte fragen Sie die KI. Die Ergebnisse sind erstaunlich gut.
Beratungen sind manchmal einfach und gehen schnell; manchmal sind sie anspruchsvoll und zeitaufwendig. Eine Beratung muss nicht lange dauern, um einen Wert zu besitzen, und auch eine schnelle und für mich einfache Beratung werde ich abrechnen. Kleines Beispiel: Mich ruft ein junger Mann an, weil die Ingenieurkammer NRW ihm nicht erlauben will, sich Ingenieur zu nennen. Ob ich das für ihn durchsetzen kann? „Kann sein und kann nicht sein. Die Rechtslage ist nicht einfach. Es wird vermutlich auf eine längere Auseinandersetzung hinauslaufen, und das Ergebnis ist ungewiss. Oder sie ziehen einfach für ein paar Tage nach Rheinland-Pfalz und stellen dort Ihren Antrag. Dort ist die Rechtslage ziemlich eindeutig zu Ihren Gunsten. Die dort zu Ihren Gunsten getroffene Entscheidung gilt dann deutschlandweit, also auch in Nordrhein-Westfalen.“ Ist diese eine kurze Beratung 500 EUR netto wert? Wohl ja.
Auch eine vernünftige Erklärung im Rahmen eines kurzen Gesprächs, dass und warum ein Rechtsstreit sich nicht lohnen wird, kann Ihnen viel Zeit, Geld und Frustration ersparen (s. hier oder hier für Beispiele) und eine Sie quälende Ungewissheit beseitigen. Sie werden dies gegenüber einer anderen möglichen Beratung bevorzugen, die Ihnen wortreich den Weg in eine schmerzhafte Prozedur weist, an deren Ende doch kein besseres Ergebnis steht.
Auftrag und Kosten
Gerne biete ich eine erste Beratung an. Gerne führe ich ein persönliches oder ein telefonisches Gespräch mit Ihnen und/oder (lieber noch) beantworte ich Ihre E-Mail. Sie können das Kontaktformular auf dieser Homepage nutzen. Wenn ich Ihre Anfrage erhalten habe, prüfe ich, ob ich mich kompetent finde, die angefragte Beratung vorzunehmen. Ist dies nicht der Fall, schreibe ich kurz, dass Sie bitte wen anders konsultieren sollten. Halte ich Ihre Sache für eine Beratung durch mich geeignet, schicke ich Ihnen einen kleinen Text mit den Honorarkonditionen. Der Text wird lauten:
„Zur Vergütung der von Ihnen gewünschten Erstberatung schlage ich die Vereinbarung eines Pauschalhonorars von 500 EUR zuzüglich Umsatzsteuer (gesamt also 595 EUR brutto) zwischen Ihnen als Auftraggeber und meinem Büro als Auftragnehmerin vor. Die Vergütung erfolgt unabhängig vom tatsächlich anfallenden Arbeitsaufwand und ist zahlbar und fällig unmittelbar nach Rechnungserhalt. Bei eventuell nachfolgender anwaltlicher Tätigkeit auf Basis weiterer Beauftragung erfolgt abweichend von § 34 Abs. 2 RVG keine Anrechnung.
Gemäß § 34 Abs. 1 RVG soll der Rechtsanwalt auf eine Vergütungsvereinbarung hinwirken. Haben die Parteien keine Vereinbarung getroffen, gilt nach § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart. Bei Erstberatung eines Verbrauchers ist in diesem Fall der Rechnungsbetrag auf maximal 249,50 EUR brutto begrenzt. Ein höherer Betrag darf vereinbart werden. Eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Vergütung wird in der Regel weder von einer Rechtsschutzversicherung noch vom Gegner noch von einem anderen Kostenträger oder von der Staatskasse erstattet.
Eine Erstberatung ist eine pauschale und überschlägige Einstiegsberatung. Dazu gehört nicht, dass sich der Rechtsanwalt vorab umfassend sachkundig macht oder dass er die Erstberatung textlich zusammenfasst (BGH, Beschl. v. 3.5.2007 – I ZR 137/05).
Ich bitte um freundliche kurze Bestätigung. Ich melde mich dann alsbald bei Ihnen.“
Nach Erhalt dieser Bestätigung widme ich mich den Details.