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Prof. Dr. Christian Birnbaum
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Für die von Ihnen gewünschten Erstberatung wird ein Pauschalhonorar von 500 EUR zuzüglich Umsatzsteuer (gesamt also 595 EUR brutto) in Rechnung gestellt werden. Die Vergütung erfolgt unabhängig vom tatsächlich anfallenden Arbeitsaufwand und ist zahlbar und fällig unmittelbar nach Rechnungserhalt. Bei eventuell nachfolgender anwaltlicher Tätigkeit auf Basis weiterer Beauftragung erfolgt abweichend von § 34 Abs. 2 RVG keine Anrechnung. Gemäß § 34 Abs. 1 RVG soll der Rechtsanwalt auf eine Vergütungsvereinbarung hinwirken. Haben die Parteien keine Vereinbarung getroffen, gilt nach § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart. Bei Erstberatung eines Verbrauchers ist in diesem Fall der Rechnungsbetrag auf maximal 249,50 EUR brutto begrenzt. Ein höherer Betrag darf vereinbart werden. Eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Vergütung wird in der Regel weder von einer Rechtsschutzversicherung noch vom Gegner noch von einem anderen Kostenträger oder von der Staatskasse erstattet. Eine Erstberatung ist eine pauschale und überschlägige Einstiegsberatung. Dazu gehört nicht, dass sich der Rechtsanwalt vorab umfassend sachkundig macht oder dass er die Erstberatung textlich zusammenfasst (BGH, Beschl. v. 3.5.2007 – I ZR 137/05).

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