Kontaktanfrage zur Erstberatung

Kontakt

Erstkontakt

Man kann niemandem verdenken, wenn er seine Entscheidung zur Erteilung eines Auftrags von einer vorherigen Beratung abhängig machen möchte. Verständlich ist auch, dass die Beratung bitte nicht das gleiche kosten soll wie der Auftrag, über dessen Erteilung auf Basis der Beratung zu entscheiden sein wird. Also soll diese (vorgelagerte) Beratung mit beherrschbarem Kostenrisiko in Anspruch genommen werden können. Mitunter beschränkt sich der Beratungswunsch auf den Erhalt einer einzigen konkreten Information. Diese sollen Sie gerne erhalten, ohne dass es der Erteilung eines Mandats bedürfen würde. Ich berechne für eine erste Beratung 500 EUR. Die Umsatzsteuer ist in diesem Betrag bereits eingeschlossen.

Im Idealfall benötigen Sie meine Beratung nicht: Einige der „gängigen Fragen“ finden Sie in meinen FAQs behandelt. Vielleicht gibt es dort eine für Sie passende Antwort. In diesem Fall fühlen Sie sich bitte herzlich eingeladen.

Die Übermittlung des Kontaktformulars mit einer Anfrage zur rechtlichen Einschätzung Ihres Anliegens führt zur Erstberatung. Die Erstberatung erfolgt nach vorheriger Abgeltung von 500 EUR durch Überweisung auf das Konto IBAN DE30 3704 0044 0605 0603 00 oder Zahlung per PayPal.

Bitte schildern Sie Ihr Anliegen. Eine knappe erste Darstellung genügt. Wenn ich mehr Informationen benötige, werde ich diese bei Ihnen erfragen.

Für die von Ihnen gewünschten Erstberatung wird ein Pauschalhonorar von 500 EUR zuzüglich Umsatzsteuer (gesamt also 595 EUR brutto) in Rechnung gestellt werden. Die Vergütung erfolgt unabhängig vom tatsächlich anfallenden Arbeitsaufwand und ist zahlbar und fällig unmittelbar nach Rechnungserhalt. Bei eventuell nachfolgender anwaltlicher Tätigkeit auf Basis weiterer Beauftragung erfolgt abweichend von § 34 Abs. 2 RVG keine Anrechnung. Gemäß § 34 Abs. 1 RVG soll der Rechtsanwalt auf eine Vergütungsvereinbarung hinwirken. Haben die Parteien keine Vereinbarung getroffen, gilt nach § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart. Bei Erstberatung eines Verbrauchers ist in diesem Fall der Rechnungsbetrag auf maximal 249,50 EUR brutto begrenzt. Ein höherer Betrag darf vereinbart werden. Eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Vergütung wird in der Regel weder von einer Rechtsschutzversicherung noch vom Gegner noch von einem anderen Kostenträger oder von der Staatskasse erstattet. Eine Erstberatung ist eine pauschale und überschlägige Einstiegsberatung. Dazu gehört nicht, dass sich der Rechtsanwalt vorab umfassend sachkundig macht oder dass er die Erstberatung textlich zusammenfasst (BGH, Beschl. v. 3.5.2007 – I ZR 137/05).