Häufig gestellte Fragen
Lesen Sie bitte vor einer Kontaktaufnahme aufmerksam, ob Ihre Frage nicht schon hier beantwortet wurde.
Allgemein
Sie können es anfragen. Ich bin nicht durchgehend in meinem Büro in Siegburg. Ich verbringe viel Zeit in meinem Haus auf Mallorca. Auch ansonsten bin ich manchmal unterwegs. Wenn ich nicht in Siegburg bin, können wir gerne mailen oder telefonieren. Eine persönliche Begegnung ist in der Regel nicht erforderlich. In meinen Mandatsverhältnissen findet sie eher ausnahmsweise statt. Dessen unbeschadet freue ich mich, meine Mandanten persönlich zu treffen, wenn sie dies möchten. Wenn eine Begegnung nicht ad hoc möglich ist, sollten wir uns für einen Termin im weiteren Lauf verabreden.
Anfragen erhalte ich am liebsten per E-Mail. Ich freue mich (und am einfachsten ist es), wenn Sie hierzu die Maske zur Kontaktanfrage auf dieser Homepage nutzen. Ich antworte meistens recht schnell. Fragen Sie bitte nach, wenn ich nach zwei Tagen nicht geantwortet haben sollte. Sie können auch anrufen. Am Vormittag erreichen Sie zumeist meine freundliche Mitarbeiterin, die gerne Ihre erste Ansprechpartnerin ist. Ihrem Anruf sollte vernünftigerweise eine Kontaktanfrage über mein Kontaktformular oder per E-Mail vorangegangen sein. Wenn niemand im Büro anwesend ist, sprechen Sie doch bitte auf den Anrufbeantworter. Ich weiß, das ist nervig. Ich mache das auch nicht gerne, und wenn es sein muss, mache ich es halt.
Honorar
Ja.
Ja, und nicht so furchtbar gerne. Ich schicke üblicherweise zwei Rechnungen: eine bei Erteilung des Auftrags und eine bei Abschluss des Auftrags. Wenn Sie Zahlungen strecken möchten, erleichtern Sie meine Abläufe, wenn Sie sich auf wenige Raten beschränken. Jeder Zahlungseingang zieht einen Buchungsvorgang nach sich und verursacht Aufwand.
Wenn ich meine Leistungen im Auftrag einer Privatperson erbringe, rechne ich sie gegenüber dieser Privatperson ab. Alles andere geht in Richtung möglicher Beihilfe zur Steuerhinterziehung und wäre als solche strafbar. Bitte fragen Sie mich nicht danach.
Prüfungsrecht
Um diese Frage beantworten zu können, benötige ich mehr Informationen.
„Schlechtbewertung“ oder Nichtbestehen?
Die erste wichtige Frage lautet, ob die Prüfung bestanden wurde (und es sich deshalb um einen „reinen Bewertungsstreit“ handelt) oder ob es um eine Bewertung der Prüfung als „nicht bestanden“ geht. Wenn für eine bestandene Prüfung eine bessere Bewertung erlangt werden soll, werde ich in der Regel von einem Rechtsstreit abraten. Es gilt der „prüfungsspezifische Bewertungsspielraum“, und „Bewertung“ ist ein der rechtlichen Überprüfbarkeit weitgehend entzogener Vorgang. (Stark vereinfacht: Stellen Sie sich vor, zwei Leute sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob ein Gemälde schön ist. Derartige Einschätzungen sind nicht „richtig“ oder „falsch“; sie sind subjektiv. De gustibus non est disputandum. Nicht anders verhält es sich im Kern mit der Bewertung von Prüfungsleistungen, und die „maßgebliche Subjektivität“ – das „geschmackliche Vorrecht“, wenn man so will – liegt in der Person des Prüfers. Beileibe ist deshalb der Prüfling nicht etwa „juristisch wehrlos“; im Vordergrund steht der Rechtsschutz über das Verfahrensrecht.)
Reguläre Wiederholung noch möglich?
Wenn noch die Möglichkeit der regulären Prüfungswiederholung gegeben ist, ist es im Zweifel sinnvoll – weil zeit-, geld- und nervsparend –, diese zunächst zu durchlaufen. Der Rechtsstreit „lohnt“ normalerweise erst nach dem endgültigen Nichtbestehen. Ausnahmsweise mag angeraten sein, einen „fristwahrenden Widerspruch“ einzulegen, um für den Fall des erneuten Nichtbestehens „den Fuß in der Tür“ behalten zu haben. Häufig sind die zeitlichen Abläufe so ausgestaltet, dass es dafür entweder ohnehin zu spät ist oder auch bis zum nächsten möglichen Nichtbestehen abgewartet werden kann. Die gegebene Möglichkeit regulärer Wiederholung mag einem Rechtsstreit nicht entgegenstehen, wenn mit dem Nichtbestehen „juristisch relevante“ besondere Belastungen einhergehen. Wenn etwa erteilte Auflagen dazu führen, dass unzumutbare Mühen zu durchlaufen wären, um überhaupt erst wieder die Prüfung ablegen zu dürfen, mag man gleich „juristisch loslegen“. Auch muss man sich tendenziell nicht auf eine reguläre Wiederholung verweisen lassen, welche erst in über einem Jahr stattfinden würde.
Was wollen Sie?
Die hoffnungsfrohe Erwartung an den Anwalt ist im Prüfungsrecht häufig, dass dessen Vorgehen (gegen die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung als „nicht bestanden“) zum Bestehen der Prüfung führt. (Es gibt halt auch Anwälte, die dieses als ernsthaft möglich in Aussicht stellen.) Die Implikationen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums stehen der realistischen Erwartbarkeit eines solchen Ausgangs entgegen. Selten einmal wird in der Folge eines juristischen Angriffs die nicht bestandene Prüfung zur bestandenen Prüfung „mutieren“, weil die Prüfungseinrichtung mit einer Notenverbesserung der Sache ein „ressourcensparendes Ende“ bereitet. Rechnen Sie nicht damit. Wenn Sie eine Prüfung im Letztversuch nicht bestanden haben und Ihr Ziel die Aufhebung der Nichtbestehensentscheidung ist, halte ich es für gut möglich, dass ich helfen kann. Die Hilfe kommt dann im Zweifel nicht über die Bewertung; sie kommt über das Verfahrensrecht.
Wenn nur das endgültige Nichtbestehen „aus der Welt geschafft“ werden soll und es keine „automatische Zwangswiederholung“ für die Prüfung gibt, wird wohl auf eine Wiederholung nach erfolgreichem Abschluss eines Rechtsschutzverfahrens verzichtet werden können. Das „Normalziel“ eines (im Letztversuch durchgefallenen) Prüfungskandidaten ist der erfolgreiche Abschluss des Prüfungsverfahrens. Wenn eine Nichtbestehensentscheidung aufgehoben wird, wird für üblich die Aufhebung auf einem Verfahrensfehler basieren. Verfahrensfehler können nicht „auf Bewertungsebene korrigiert“ werden, denn niemand kann wissen, welche Bewertung am Ende zu stehen gehabt haben würde, hätte es den Verfahrensfehler nicht gegeben. Es „hilft“ also nur die Wiederholung der Prüfung bzw. des fehlerbehafteten Prüfungsteils. „Faustformel“: Den noch so offensichtlichsten Verfahrensfehler braucht nicht erst anzugreifen, wer (1) den erfolgreichen Abschluss der Prüfung benötigt und (2) für sich die Wiederholung der Prüfung definitiv ausschließt.
Mag sein und mag nicht sein. Wie sollte ich es ausschließen können. Es gibt solche Fälle, und es sind die deutlich wenigeren Fälle. Zumeist wird die „erzwungene Wiederholung“ bestanden. Wer möchte schon gerne als Prüfer sich dem naheliegenden Verdacht ausgesetzt sehen, „nachgetreten“ haben zu wollen. Die Prüfungseinrichtung zudem wird nach schmerzhafter rechtlicher Auseinandersetzung üblicherweise eine weitere mögliche Auseinandersetzung als denkbare Folge eines weiteren Nichtbestehens vermeiden wollen. Schließlich, aus Sicht des Prüflings: Wenn eine Wahl zu treffen ist zwischen „tot bleiben“ oder „Reanimation mit nachfolgendem Mortalitätsrisiko“, wird vernünftigerweise die Reanimation das Gebot der Stunde sein.
Bitte fokussieren Sie sich nicht auf dieses Thema. Die rechtlichen Anforderungen sind sehr hoch, um im Nachhinein wegen Prüfungsunfähigkeit von einer nicht bestandenen Prüfung zurücktreten zu können. Wer in Kenntnis seiner Erkrankung an der Prüfung teilnimmt, geht ein bewusstes Risiko ein. Bei Nichtbestehen kann er sich deshalb nicht auf die Krankheit berufen. Wenig vergnüglich finde ich die Frage, wie man eine Geschichte so ausgestaltet, dass sie im Nachhinein als „unerkannte Prüfungsunfähigkeit“ durchgeht. Es ist nahezu unmöglich, auf diesem Weg eine Wiederholung zu erlangen. Unterstützung durch mich ist hier keine solide Option, denn ich werde kein Vorbringen mittragen, von dem ich weiß, dass es gelogen ist. Das ist einer der Gründe, warum ich mich auf Verwaltungsrecht kapriziere und von Zivilrecht nach Möglichkeit meine Finger lasse. Die gute Nachricht: Man muss sich keine Geschichten ausdenken, um gegen das Nichtbestehen einer Prüfung vorzugehen. Es ist deutlich einfacher, bei der Wahrheit zu bleiben und über die Suche nach Formfehlern die Wiederholung der Prüfung zu erlangen.
Wenige Themen im Prüfungsrecht sind so mythologisch aufgeladen wie der „Härtefallantrag“. Die verbreitete Fehlvorstellung, dass es so etwas wie einen allgemeinen Härtefallanspruch gibt, hält sich hartnäckig in den Köpfen. Einen „Rechtsanspruch auf Härtefall“ kann es nur geben, wenn die Prüfungsordnung eine explizite Regelung enthält, die ausdrücklich einen solchen Anspruch vermittelt. Solche Regelungen findet man nur sehr ausnahmsweise. In diesen wenigen Ausnahmefällen zumal sind die rechtlichen Anforderungen, die Härtefall-Wiederholung erzwingen zu können, sehr hoch. Wer am Prüfungsausschuss gescheitert ist, wird sich kaum vor Gericht durchsetzen können. Man muss auch keine Härtefall-Konstruktion kreieren, um die Wiederholung einer Prüfung erreichen zu können. Es ist deutlich einfacher, über die Suche nach Formfehlern zum Ziel zu gelangen.
Mit Gründen, von denen Sie vermutlich nicht einmal vermuten, dass es sie geben könnte. Alles beginnt mit der und alles dreht sich um die Prüfungsordnung. Sie regelt den Ablauf des Prüfungsverfahrens im Detail. Prinzipiell alle Details (von denen einige ziemlich versteckt sein können) sind verbindlich und müssen im Verfahren beachtet werden. „Auf den Prüfstand“ kommt auch die Prüfungsordnung selbst: ob sie die „ungeschriebenen Anforderungen“ erfüllt, die in der Rechtsprechung entwickelt werden und ob sie im Einklang mit den übergeordneten gesetzlichen Grundlagen steht. Insgesamt: Üblicherweise finde ich Fehler.
Verwaltungsrecht dauert lange. Der „übliche Ablauf“ einer Prüfungsanfechtung ist: Widerspruch; Akteneinsicht; Widerspruchsbegründung mit Anforderung ergänzender Unterlagen/Informationen; Antwort der Behörde; ergänzende Widerspruchsbegründung; Widerspruchsbescheid; Klage; mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht; Urteil. Es kann schon mal ausnahmsweise ein Verfahren innerhalb ein paar Wochen erfolgreich abgeschlossen werden. Das wird namentlich möglich sein, wenn Verfahrensfehler einigermaßen offenkundig sind und deshalb die Prüfungseinrichtung von sich aus abhilft. Wenn es ins Klageverfahren gehen muss (und das ist der Regelfall), dauert es mindestens ein Jahr. Ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit kann in der ersten Instanz durchaus auch zwei oder drei Jahre dauern. Wenn die Sache dringlich ist (dies ist sie gemeinhin in Fällen letztmaligen Nichtbestehens), kann parallel ein Eilverfahren bei Gericht anhängig gemacht werden. Das dauert weniger lange als ein Klageverfahren, und immer noch kann es Monate dauern. Studenten sollten im Prüfungsrecht mit dem Verlust von wenigstens einem Semester rechnen. Auch der Verlust von zwei Semestern ist nicht ungewöhnlich. Solcher Zeitverlust lässt sich vermeiden oder wenigstens reduzieren, wenn in der Zwischenzeit unbeschadet des endgültigen Nichtbestehens das Studium fortgeführt werden kann. Das wird sich oftmals verwirklichen lassen.
Hochschulrecht
Exmatrikulation
Ja, das sollte möglich sein. Die Exmatrikulation ist ein belastender Verwaltungsakt. Gegen einen solchen ist der Widerspruch oder die Klage möglich. Dieser Rechtsbehelf hat aufschiebende Wirkung. Der Studierendenstatus bleibt also derweil erhalten. Wenn dann das Gebührenkonto nachträglich ausgeglichen wird, sollte für die Hochschule normalerweise der Anlass entfallen sein, an der Exmatrikulation festzuhalten.
Ja; nein; es kommt darauf an. Die Frage, auch wenn sie häufig gestellt wird, verfehlt zumeist den Kern des Problems: Das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung ist nicht identisch mit „Exmatrikulation“. Das Nichtbestehen ist vielmehr – Verwaltungsakt (1) – der „technische Anlass“, um die Exmatrikulation – Verwaltungsakt (2) – vorzunehmen, welche ihrerseits (nicht mehr als) ein „technischer Annex“ zum Nichtbestehen ist. Das endgültige Nichtbestehen ist es normalerweise auch, was die zukünftige Immatrikulation in den nämlichen Studiengang verhindert. Eine Exmatrikulation wird normalerweise nicht vorgenommen (wenn sie auch vorgenommen werden dürfte), wenn gegen das letzte Nichtbestehen Widerspruch eingelegt wurde. Wenn sie doch einmal vorgenommen werden sollte, kann man dagegen Rechtsmittel einlegen und so den Studierendenstatus zunächst erhalten. Insgesamt: Beim endgültigen Nichtbestehen ist nicht die Exmatrikulation das Problem, sondern das endgültige Nichtbestehen.
Nachteilsausgleich
Meistens nicht. Der Nachteilsausgleich im Hochschul- und Prüfungsrecht unterliegt strengeren Voraussetzungen und Beschränkungen als der sozialrechtliche Nachteilsausgleich. Die Rechtsprechung ist hier deutlich restriktiver als die verbreitete Verwaltungspraxis der Hochschulen. Was sich nicht auf „behördlicher Ebene“ realisieren lässt, wird nur ausnahmsweise mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden können. Was auf eine inhaltliche Modifikation der zu erbringenden Prüfungsleistung oder auf eine Berücksichtigung einer gegebenen Beeinträchtigung bei der Bewertung der Prüfungsleistung hinauslaufen soll, liegt nach der Dogmatik außerhalb von „Nachteilsausgleich“ und fällt in die (terminologisch etwas missglückte) Rubrik „Notenschutz“. Solcher kann nur beansprucht werden, wenn es eine ausdrückliche Grundlage in der Prüfungsordnung gibt. Das ist selten der Fall und im hochschulischen Bereich fast nie zu finden.
Anrechnung
Meistens nicht. Wie schon beim Nachteilsausgleich ist in Anrechnungsfragen die Bewilligungspraxis der Hochschulen deutlich großzügiger als die Gerichte es sind, wenn es darum geht, die Begünstigung erzwingen zu wollen. Es gibt eine Reihe ober- und höchstgerichtlicher Entscheidungen, die einen durchsetzbaren Anspruch auf Anrechnung unter der Voraussetzung sehen, dass Prüfungsform und Prüfungsdauer und modulare Inhalte übereinstimmen. Es versteht sich, dass das praktisch fast nie der Fall ist. Ich weiß, dass man – Stichwort: „Kompetenz“ – eine solche Auffassung nicht überzeugend finden muss. (Wobei mir noch niemand überzeugend erklären konnte, wie man den gerichtsfesten tatbestandlichen Nachweis des Vorhandenseins einer „Kompetenz“ bewerkstelligen können sollte.) Wenn ich die Linie der Rechtsprechung auch bis dato nicht schlüssig finden mag, weiß ich doch, dass ich den Rechtsstreit um den Anrechnungsanspruch in der Regel verlieren werde. Etwas anderes mag gelten, wenn es an der Hochschule eine ständig geübte Verwaltungspraxis gibt, bestimmte extern erbrachte Leistungen anzurechnen und in einem Einzelfall ohne nachvollziehbaren Grund hiervon abgewichen wird.
Plagiat
Meistens ja. Wieso meinen Sie, dass es in Ihrem Fall nicht so sein sollte?
Die wissenschaftliche Qualität meiner Arbeit wird von den mir vorgeworfenen Täuschungen nicht berührt.
Die Frage der rechtlichen Relevanz ist weniger qualitativer und eher quantitativer Natur. In der Rechtsprechung wird nicht weichenstellend unterschieden, ob das in Rede stehende Plagiat den deskriptiven Teil oder den „wissenschaftlichen Kernteil“ der Arbeit betrifft. Vereinfacht: Es geht darum, ob die Dissertationsschrift (als solche und insgesamt) durch das Plagiat eine „maßgebliche Prägung“ erhalten hat und nicht darum, ob das, was nach „theoretischer Subtraktion“ des Plagiats übrigbleiben würde, immer noch die Qualität einer wissenschaftlichen Arbeit haben würde.
Ich habe lediglich teilweise nicht sorgsam gearbeitet.
Es gibt eine „Grauzone“ zwischen Plagiat (i. e. Täuschung) und „unsauberer wissenschaftlicher Arbeit“, und sie ist schmal. Einzelne „fehlende Zitatzeichen“, einzelne „vergessene Fundstellen“ lassen sich mit Nachlässigkeit erklären. Solche ist keine Täuschung und führt nicht zum Verlust des Doktorgrades. Je gehäufter diese „Nachlässigkeiten“ sich finden, je planmäßiger die nicht gekennzeichnete Verwendung von Referenztexten scheint, desto weniger wird man sich auf Unachtsamkeit als Erklärung stützen und zurückziehen können. Es gilt übrigens im Verwaltungsrecht (somit auch in den Plagiatsfällen) anders als im Strafrecht kein „in dubio pro reo“. Wenn es die augenscheinliche Gestalt einer Täuschung hat, wird die Täuschung vermutet.
Ich hatte keinen Täuschungsvorsatz.
„Kein Täuschungsvorsatz“ würde gegeben sein, wenn die „plagiierten Textstellen“ in den Text der Dissertationsschrift geraten sein würden, ohne dass der Autor sie in den Text hätte eingefügt haben wollen. Das ist ein real nur schwer glaubhaft zu vermittelndes Erklärungsmuster. (Eine tragfähige Erklärung könnte sein, dass jemand anders in Unwissenheit des Autors die Textstellen eingefügt hat. Das würde vielleicht den Plagiatsvorsatz entfallen lassen. Es wäre dann ein „Ghostwriting“-Fall und als solcher gleichermaßen eine Täuschung.) Mit „kein Vorsatz“ häufig gemeint ist vom Betroffenen: „kein Unrechtsbewusstsein“, also die (Fehl-) Vorstellung, dass die ungekennzeichnete Textübernahme „nicht schlimm“ ist. Eine Plagiierung in „Unkenntnis der Zitationsregeln“ – auch dies eine manchmal bemühte Erklärung – wäre in der (insoweit übertragbaren) Dogmatik des Strafrechts ein sogenannter „Verbotsirrtum“. Nichts davon steht der Sanktionierung entgegen.
Ich schlage vor, mit der förmlichen Vertretung durch mich abzuwarten, bis der abschließende Bescheid vorliegt, der dann – bei negativem Ergebnis, welches wir im Idealfall vermeiden wollen – vor Gericht angegriffen werden kann. Die Begleitung im Hintergrund, welche ich Ihnen nahelege, (1) ist in der Regel besser für das behördliche Wohlwollen und (2) ermöglicht die unauffällige Weichenstellung in Richtung einer Erhöhung der Fehlerträchtigkeit. (1) In der Regel sind Gradenziehungsentscheidungen Ermessensentscheidungen. Hier spielt seine Karten schlauer aus, wer nicht gleich „auf den Putz haut“, sondern besser zunächst „kleine Brötchen bäckt“. Am Anfang eines Plagiatsfalls steht häufig eine schadwillige Denunziation von dritter Seite. An den Hochschulen gibt es nicht nur Sympathie für die sozial entrückte Zerstörungsfreude, die sich in solchen Anwürfen Ausdruck verschaffen mag. Nicht alle Entscheidungsträger nehmen die ihnen zugedachte Rolle als Erfüllungsgehilfe für derartige Projekte mit Begeisterung an. Ich helfe Ihnen, Formulierungen zu finden, die diesen Aspekt in gebotener Freundlichkeit möglichst parteinehmend akzentuieren. (2) Gradentziehungsverfahren sind häufig mehrstufig angelegt. Regelmäßig spielen Gremienentscheidungen eine zentrale Rolle. In der inhärenten Komplexität des Verfahrens liegt eine zentrale Angriffsfläche. Wenn die anwaltliche Begleitung frühzeitig erkennbar gemacht wird, führt dies zu erhöhter Verfahrenssensibilität aufseiten der Universität. Damit sinkt die Fehlerwahrscheinlichkeit.
Wenn der Doktorgrad entzogen wird, ist gegen diese Entscheidung Widerspruch oder Klage möglich. Die Rechtsbehelfe haben „aufschiebende Wirkung“, und die Verfahren dauern zumeist mehrere Jahre. In dieser Zeit kann in der Regel der Doktorgrad weiterhin geführt werden. Wenn am Ende die gerichtliche Aufhebung der Behördenentscheidung wegen eines Verfahrensfehlers steht, schließt dies nicht die Möglichkeit aus, dass die Universität das Verfahren erneut durchführt, um den Fehler zu „beheben“. In der Praxis kommt solche „Verfahrenswiederholung zur Fehlerkorrektur“ selten vor, weil der Aufwand den möglichen Ertrag für die Universität übersteigt, zumal angesichts der „mitschwingenden“ Möglichkeit „nochmaligen Scheiterns“. Ein solches würde die handelnden Personen in wenig freundliches Licht setzen.
Hochschulzugangsrecht
Im Hochschulzugangsrecht wird üblicherweise der Gang zum Verwaltungsgericht unvermeidbar sein. Selten kommt es hier zu einem tragfähigen Ergebnis bis zum Vorlesungsbeginn. Wer ein solches Verfahren mit Erfolg führt, wird sich auf eine Verzögerung bis zum nächsten regulären Studienbeginn einstellen müssen. Es ist auch nicht ausgemacht, dass der erfolgreiche Angriff gegen das Auswahlverfahren zum automatischen Zugang zum Studium führt. Je nach Gestaltung im Einzelfall wird möglicherweise auch das bestmögliche erreichbare Ergebnis die Wiederholung des Auswahlverfahrens sein können.
Um diese Frage beantworten zu können, benötige ich mehr Informationen.
Ich habe nicht die erforderliche Bachelor-Mindestnote.
Es gehört zum „normativen Gestaltungsermessen“ der Hochschule, „Mindest-Eignungsnoten“ festzusetzen. Natürlich muss ein solches Ermessen auch kohärent ausgeübt werden. Das steht infrage, wenn je nach institutioneller Herkunft des Bachelorabschlusses unterschiedliche Notenhürden angesetzt werden. Häufig handelt es sich bei Notenhürden um „verkappte Zulassungsschranken“. Rechtlich ist es für die Hochschulen bequemer, eine starre Notenhürde zu implementieren, als die aufwändige und fehleranfällige Auswahl über einen Numerus clausus vorzunehmen. Wenn sich herausstellt, dass regelmäßig die Kapazität nicht erschöpft wird und auch Kandidaten „freihändig zugelassen“ werden, die die Notenanforderungen nicht erfüllen, beeinträchtigt dies die Validität der Notenhürde. Kritisch betrachtet werden – und teilweise gesetzlich verboten sind – Notenhürden, die den Zugang zu einem Masterstudium versperren, welches für Aufnahme oder Ausübung eines „reglementierten Berufs“ (z. B. Lehrer; Psychotherapeut) erforderlich ist.
Mir fehlen einzelne Module.
Die Hochschule kann im Grundsatz frei entscheiden, welche inhaltlichen Anforderungen sie an den fürs Masterstudium qualifizierenden Bachelorabschluss stellt. Angreifbar können entsprechende Regelungen sein, wenn nur bei „passformgenauer Identität“ mit dem hochschuleigenen Bachelorabschluss der Zugang zum hochschuleigenen Masterstudium eröffnet wird.
Das Ergebnis aus dem Eignungsverfahren ist nicht genügend.
Komplexe eigenständige Verfahren zur Feststellung der „studiengangspezifischen Eignung“ – Testverfahren; Interviews – sind fehleranfällig. Wir landen dann im Prüfungsrecht. Hier finden sich gemeinhin Angriffspunkte.
Schulrecht
Schulplatzklage
Schulplatzklagen folgen, wie die meisten „Kapazitätsverfahren“, einem allgemeinen Muster. Bei „Nachfrageüberhang“ (wenn also der Staat bei überschießendem Bedarf eine limitierte Ressource verwaltet), stellen sich zwei Fragen: (1) Ist die vorhandene Kapazität wirklich erschöpft, und (2) wurde die Auswahl rechtmäßig getroffen? (1) Es kommt durchaus vor, dass noch „freie Plätze“ vorhanden sind (z. B., weil mehr Schüler pro Klasse aufzunehmen gewesen wären oder weil unstatthaft Plätze „vorgehalten“ wurden). Wenn dies der Fall ist, kann unmittelbar die Zulassung an der Wunschschule beansprucht werden. (2) Wenn – was der „Normalfall“ ist – die Kapazität rechtswirksam ausgeschöpft wurde, muss die Rechtmäßigkeit von Auswahlverfahren und Auswahlentscheidung auf den Prüfstand gestellt werden. Da wird es mitunter ziemlich bunt, umso mehr wegen der unterschiedlichen Gesetzes- und Verordnungslage in den Bundesländern. Die Fehlerquellen sind vielfältig. Ganz allgemein: Die Zahl der (Schulplatzklage-) Verfahren steigt jährlich, und das Thema ist „politisch aufgeladen“ – nicht nur in den Großstädten. Das führt zur „normativen Übersteuerung“ in Gestalt immer weiterer Regelungen. Das führt zu zunehmender Komplexität der Verfahrenshandhabung für die staatlichen Entscheidungsträger.
Die Ablehnung der Aufnahme an der Schule ist ein Verwaltungsakt. Ein solcher kann auch mündlich oder telefonisch oder per E-Mail ergehen. Man muss mit der Inanspruchnahme von Rechtsschutz nicht warten, bis ein schriftlicher Ablehnungsbescheid vorliegt.
Sie können, und Sie sollten. Für das Kind besteht Schulpflicht. Durch die Anmeldung an einer anderen Schule geht nicht die rechtliche Möglichkeit verloren, gegen die Ablehnung an der Wunschschule vorzugehen.
Es müsste noch zum ersten Mal geschehen, in den vielen Jahren, die ich diese Verfahren führe, dass Eltern sich melden und mitteilen, dass die Schule beim Kind „nachtritt“. Für den einzelnen Lehrer wird kaum eine Rolle spielen, auf welchen Wegen das Kind an den Schulplatz gelangt ist. Zudem ist Schule eine Langfristbeziehung. Wogen haben eine Tendenz zur Glättung.
Schulplatzklagen haben nur dann eine sinnvolle Perspektive, wenn bis zu den Sommerferien – allerspätestens bis zu deren Ende – über die Sache vor Gericht abschließend entschieden worden sein kann. Dies ist in der Regel unter Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes gewährleistet.
Ordnungsmaßnahmen
Grundsätzlich ist das möglich. Speziell in Nordrhein-Westfalen schließt das dortige Verwaltungsverfahrensgesetz (nach Maßgabe einer bald 30 Jahre alten Entscheidung des zuständigen Oberverwaltungsgerichts) die Möglichkeit anwaltlicher Begleitung in einer Ordnungsmaßnahmenkonferenz aus. Freilich die anwaltliche Vertretung im Widerspruchs- und im Klageverfahren gegen eine schulische Ordnungsmaßnahme ist möglich.
Ein Verweis ist eine „niedrigschwellige“ Maßnahme. Ihre wesentliche rechtliche Wirkung besteht darin, dass ein zuvor ausgesprochener förmlicher Verweis im Fall eines weiteren nachfolgenden „Fehlverhaltens“ für die Sanktion „strafverschärfend“ wirken kann. Es genügt üblicherweise, Widerspruch einzulegen und damit die „aufschiebende Wirkung“ herbeizuführen. Die rechtliche Auseinandersetzung (Akteneinsicht; Widerspruchsbegründung; Widerspruchsbescheid; Klage) kann man „auf kleiner Flamme köcheln lassen“. Häufig wird es auf eine „Überholung durch Zeitablauf“ hinauslaufen.
Sonderpädagogische Feststellungsverfahren
Ich kann Sie begleiten und vertreten. Manchmal ist es in solchen Verfahren von Vorteil, dass der Anwalt sich eine Weile „im Hintergrund“ hält und „passiv begleitet“, weil die Wahrscheinlichkeit für formelle Fehler sinkt, wenn der Anwalt sich zu erkennen gibt. Die Verfahren, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt werden sollen, sind vielschrittig. An mehreren Stellen kann man als Betroffener die Sache kompliziert machen und verzögern. Manches „versandet“ dann über die Zeit.