Im Hochschulzugangsrecht wird üblicherweise der Gang zum Verwaltungsgericht unvermeidbar sein. Selten kommt es hier zu einem tragfähigen Ergebnis bis zum Vorlesungsbeginn. Wer ein solches Verfahren mit Erfolg führt, wird sich auf eine Verzögerung bis zum nächsten regulären Studienbeginn einstellen müssen. Es ist auch nicht ausgemacht, dass der erfolgreiche Angriff gegen das Auswahlverfahren zum automatischen Zugang zum Studium führt. Je nach Gestaltung im Einzelfall wird möglicherweise auch das bestmögliche erreichbare Ergebnis die Wiederholung des Auswahlverfahrens sein können.