Schulplatzklagen folgen, wie die meisten „Kapazitätsverfahren“, einem allgemeinen Muster. Bei „Nachfrageüberhang“ (wenn also der Staat bei überschießendem Bedarf eine limitierte Ressource verwaltet), stellen sich zwei Fragen: (1) Ist die vorhandene Kapazität wirklich erschöpft, und (2) wurde die Auswahl rechtmäßig getroffen? (1) Es kommt durchaus vor, dass noch „freie Plätze“ vorhanden sind (z. B., weil mehr Schüler pro Klasse aufzunehmen gewesen wären oder weil unstatthaft Plätze „vorgehalten“ wurden). Wenn dies der Fall ist, kann unmittelbar die Zulassung an der Wunschschule beansprucht werden. (2) Wenn – was der „Normalfall“ ist – die Kapazität rechtswirksam ausgeschöpft wurde, muss die Rechtmäßigkeit von Auswahlverfahren und Auswahlentscheidung auf den Prüfstand gestellt werden. Da wird es mitunter ziemlich bunt, umso mehr wegen der unterschiedlichen Gesetzes- und Verordnungslage in den Bundesländern. Die Fehlerquellen sind vielfältig. Ganz allgemein: Die Zahl der (Schulplatzklage-) Verfahren steigt jährlich, und das Thema ist „politisch aufgeladen“ – nicht nur in den Großstädten. Das führt zur „normativen Übersteuerung“ in Gestalt immer weiterer Regelungen. Das führt zu zunehmender Komplexität der Verfahrenshandhabung für die staatlichen Entscheidungsträger.