Meistens ja. Wieso meinen Sie, dass es in Ihrem Fall nicht so sein sollte?
Die wissenschaftliche Qualität meiner Arbeit wird von den mir vorgeworfenen Täuschungen nicht berührt.
Die Frage der rechtlichen Relevanz ist weniger qualitativer und eher quantitativer Natur. In der Rechtsprechung wird nicht weichenstellend unterschieden, ob das in Rede stehende Plagiat den deskriptiven Teil oder den „wissenschaftlichen Kernteil“ der Arbeit betrifft. Vereinfacht: Es geht darum, ob die Dissertationsschrift (als solche und insgesamt) durch das Plagiat eine „maßgebliche Prägung“ erhalten hat und nicht darum, ob das, was nach „theoretischer Subtraktion“ des Plagiats übrigbleiben würde, immer noch die Qualität einer wissenschaftlichen Arbeit haben würde.
Ich habe lediglich teilweise nicht sorgsam gearbeitet.
Es gibt eine „Grauzone“ zwischen Plagiat (i. e. Täuschung) und „unsauberer wissenschaftlicher Arbeit“, und sie ist schmal. Einzelne „fehlende Zitatzeichen“, einzelne „vergessene Fundstellen“ lassen sich mit Nachlässigkeit erklären. Solche ist keine Täuschung und führt nicht zum Verlust des Doktorgrades. Je gehäufter diese „Nachlässigkeiten“ sich finden, je planmäßiger die nicht gekennzeichnete Verwendung von Referenztexten scheint, desto weniger wird man sich auf Unachtsamkeit als Erklärung stützen und zurückziehen können. Es gilt übrigens im Verwaltungsrecht (somit auch in den Plagiatsfällen) anders als im Strafrecht kein „in dubio pro reo“. Wenn es die augenscheinliche Gestalt einer Täuschung hat, wird die Täuschung vermutet.
Ich hatte keinen Täuschungsvorsatz.
„Kein Täuschungsvorsatz“ würde gegeben sein, wenn die „plagiierten Textstellen“ in den Text der Dissertationsschrift geraten sein würden, ohne dass der Autor sie in den Text hätte eingefügt haben wollen. Das ist ein real nur schwer glaubhaft zu vermittelndes Erklärungsmuster. (Eine tragfähige Erklärung könnte sein, dass jemand anders in Unwissenheit des Autors die Textstellen eingefügt hat. Das würde vielleicht den Plagiatsvorsatz entfallen lassen. Es wäre dann ein „Ghostwriting“-Fall und als solcher gleichermaßen eine Täuschung.) Mit „kein Vorsatz“ häufig gemeint ist vom Betroffenen: „kein Unrechtsbewusstsein“, also die (Fehl-) Vorstellung, dass die ungekennzeichnete Textübernahme „nicht schlimm“ ist. Eine Plagiierung in „Unkenntnis der Zitationsregeln“ – auch dies eine manchmal bemühte Erklärung – wäre in der (insoweit übertragbaren) Dogmatik des Strafrechts ein sogenannter „Verbotsirrtum“. Nichts davon steht der Sanktionierung entgegen.