Meistens nicht. Der Nachteilsausgleich im Hochschul- und Prüfungsrecht unterliegt strengeren Voraussetzungen und Beschränkungen als der sozialrechtliche Nachteilsausgleich. Die Rechtsprechung ist hier deutlich restriktiver als die verbreitete Verwaltungspraxis der Hochschulen. Was sich nicht auf „behördlicher Ebene“ realisieren lässt, wird nur ausnahmsweise mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden können. Was auf eine inhaltliche Modifikation der zu erbringenden Prüfungsleistung oder auf eine Berücksichtigung einer gegebenen Beeinträchtigung bei der Bewertung der Prüfungsleistung hinauslaufen soll, liegt nach der Dogmatik außerhalb von „Nachteilsausgleich“ und fällt in die (terminologisch etwas missglückte) Rubrik „Notenschutz“. Solcher kann nur beansprucht werden, wenn es eine ausdrückliche Grundlage in der Prüfungsordnung gibt. Das ist selten der Fall und im hochschulischen Bereich fast nie zu finden.