Ja, das sollte möglich sein. Die Exmatrikulation ist ein belastender Verwaltungsakt. Gegen einen solchen ist der Widerspruch oder die Klage möglich. Dieser Rechtsbehelf hat aufschiebende Wirkung. Der Studierendenstatus bleibt also derweil erhalten. Wenn dann das Gebührenkonto nachträglich ausgeglichen wird, sollte für die Hochschule normalerweise der Anlass entfallen sein, an der Exmatrikulation festzuhalten.