Ja; nein; es kommt darauf an. Die Frage, auch wenn sie häufig gestellt wird, verfehlt zumeist den Kern des Problems: Das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung ist nicht identisch mit „Exmatrikulation“. Das Nichtbestehen ist vielmehr – Verwaltungsakt (1) – der „technische Anlass“, um die Exmatrikulation – Verwaltungsakt (2) – vorzunehmen, welche ihrerseits (nicht mehr als) ein „technischer Annex“ zum Nichtbestehen ist. Das endgültige Nichtbestehen ist es normalerweise auch, was die zukünftige Immatrikulation in den nämlichen Studiengang verhindert. Eine Exmatrikulation wird normalerweise nicht vorgenommen (wenn sie auch vorgenommen werden dürfte), wenn gegen das letzte Nichtbestehen Widerspruch eingelegt wurde. Wenn sie doch einmal vorgenommen werden sollte, kann man dagegen Rechtsmittel einlegen und so den Studierendenstatus zunächst erhalten. Insgesamt: Beim endgültigen Nichtbestehen ist nicht die Exmatrikulation das Problem, sondern das endgültige Nichtbestehen.