Um diese Frage beantworten zu können, benötige ich mehr Informationen.
Ich habe nicht die erforderliche Bachelor-Mindestnote.
Es gehört zum „normativen Gestaltungsermessen“ der Hochschule, „Mindest-Eignungsnoten“ festzusetzen. Natürlich muss ein solches Ermessen auch kohärent ausgeübt werden. Das steht infrage, wenn je nach institutioneller Herkunft des Bachelorabschlusses unterschiedliche Notenhürden angesetzt werden. Häufig handelt es sich bei Notenhürden um „verkappte Zulassungsschranken“. Rechtlich ist es für die Hochschulen bequemer, eine starre Notenhürde zu implementieren, als die aufwändige und fehleranfällige Auswahl über einen Numerus clausus vorzunehmen. Wenn sich herausstellt, dass regelmäßig die Kapazität nicht erschöpft wird und auch Kandidaten „freihändig zugelassen“ werden, die die Notenanforderungen nicht erfüllen, beeinträchtigt dies die Validität der Notenhürde. Kritisch betrachtet werden – und teilweise gesetzlich verboten sind – Notenhürden, die den Zugang zu einem Masterstudium versperren, welches für Aufnahme oder Ausübung eines „reglementierten Berufs“ (z. B. Lehrer; Psychotherapeut) erforderlich ist.
Mir fehlen einzelne Module.
Die Hochschule kann im Grundsatz frei entscheiden, welche inhaltlichen Anforderungen sie an den fürs Masterstudium qualifizierenden Bachelorabschluss stellt. Angreifbar können entsprechende Regelungen sein, wenn nur bei „passformgenauer Identität“ mit dem hochschuleigenen Bachelorabschluss der Zugang zum hochschuleigenen Masterstudium eröffnet wird.
Das Ergebnis aus dem Eignungsverfahren ist nicht genügend.
Komplexe eigenständige Verfahren zur Feststellung der „studiengangspezifischen Eignung“ – Testverfahren; Interviews – sind fehleranfällig. Wir landen dann im Prüfungsrecht. Hier finden sich gemeinhin Angriffspunkte.