Um diese Frage beantworten zu können, benötige ich mehr Informationen.
„Schlechtbewertung“ oder Nichtbestehen?
Die erste wichtige Frage lautet, ob die Prüfung bestanden wurde (und es sich deshalb um einen „reinen Bewertungsstreit“ handelt) oder ob es um eine Bewertung der Prüfung als „nicht bestanden“ geht. Wenn für eine bestandene Prüfung eine bessere Bewertung erlangt werden soll, werde ich in der Regel von einem Rechtsstreit abraten. Es gilt der „prüfungsspezifische Bewertungsspielraum“, und „Bewertung“ ist ein der rechtlichen Überprüfbarkeit weitgehend entzogener Vorgang. (Stark vereinfacht: Stellen Sie sich vor, zwei Leute sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob ein Gemälde schön ist. Derartige Einschätzungen sind nicht „richtig“ oder „falsch“; sie sind subjektiv. De gustibus non est disputandum. Nicht anders verhält es sich im Kern mit der Bewertung von Prüfungsleistungen, und die „maßgebliche Subjektivität“ – das „geschmackliche Vorrecht“, wenn man so will – liegt in der Person des Prüfers. Beileibe ist deshalb der Prüfling nicht etwa „juristisch wehrlos“; im Vordergrund steht der Rechtsschutz über das Verfahrensrecht.)
Reguläre Wiederholung noch möglich?
Wenn noch die Möglichkeit der regulären Prüfungswiederholung gegeben ist, ist es im Zweifel sinnvoll – weil zeit-, geld- und nervsparend –, diese zunächst zu durchlaufen. Der Rechtsstreit „lohnt“ normalerweise erst nach dem endgültigen Nichtbestehen. Ausnahmsweise mag angeraten sein, einen „fristwahrenden Widerspruch“ einzulegen, um für den Fall des erneuten Nichtbestehens „den Fuß in der Tür“ behalten zu haben. Häufig sind die zeitlichen Abläufe so ausgestaltet, dass es dafür entweder ohnehin zu spät ist oder auch bis zum nächsten möglichen Nichtbestehen abgewartet werden kann. Die gegebene Möglichkeit regulärer Wiederholung mag einem Rechtsstreit nicht entgegenstehen, wenn mit dem Nichtbestehen „juristisch relevante“ besondere Belastungen einhergehen. Wenn etwa erteilte Auflagen dazu führen, dass unzumutbare Mühen zu durchlaufen wären, um überhaupt erst wieder die Prüfung ablegen zu dürfen, mag man gleich „juristisch loslegen“. Auch muss man sich tendenziell nicht auf eine reguläre Wiederholung verweisen lassen, welche erst in über einem Jahr stattfinden würde.
Was wollen Sie?
Die hoffnungsfrohe Erwartung an den Anwalt ist im Prüfungsrecht häufig, dass dessen Vorgehen (gegen die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung als „nicht bestanden“) zum Bestehen der Prüfung führt. (Es gibt halt auch Anwälte, die dieses als ernsthaft möglich in Aussicht stellen.) Die Implikationen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums stehen der realistischen Erwartbarkeit eines solchen Ausgangs entgegen. Selten einmal wird in der Folge eines juristischen Angriffs die nicht bestandene Prüfung zur bestandenen Prüfung „mutieren“, weil die Prüfungseinrichtung mit einer Notenverbesserung der Sache ein „ressourcensparendes Ende“ bereitet. Rechnen Sie nicht damit. Wenn Sie eine Prüfung im Letztversuch nicht bestanden haben und Ihr Ziel die Aufhebung der Nichtbestehensentscheidung ist, halte ich es für gut möglich, dass ich helfen kann. Die Hilfe kommt dann im Zweifel nicht über die Bewertung; sie kommt über das Verfahrensrecht.