Wenige Themen im Prüfungsrecht sind so mythologisch aufgeladen wie der „Härtefallantrag“. Die verbreitete Fehlvorstellung, dass es so etwas wie einen allgemeinen Härtefallanspruch gibt, hält sich hartnäckig in den Köpfen. Einen „Rechtsanspruch auf Härtefall“ kann es nur geben, wenn die Prüfungsordnung eine explizite Regelung enthält, die ausdrücklich einen solchen Anspruch vermittelt. Solche Regelungen findet man nur sehr ausnahmsweise. In diesen wenigen Ausnahmefällen zumal sind die rechtlichen Anforderungen, die Härtefall-Wiederholung erzwingen zu können, sehr hoch. Wer am Prüfungsausschuss gescheitert ist, wird sich kaum vor Gericht durchsetzen können. Man muss auch keine Härtefall-Konstruktion kreieren, um die Wiederholung einer Prüfung erreichen zu können. Es ist deutlich einfacher, über die Suche nach Formfehlern zum Ziel zu gelangen.