Grundsätzlich ist das möglich. Speziell in Nordrhein-Westfalen schließt das dortige Verwaltungsverfahrensgesetz (nach Maßgabe einer bald 30 Jahre alten Entscheidung des zuständigen Oberverwaltungsgerichts) die Möglichkeit anwaltlicher Begleitung in einer Ordnungsmaßnahmenkonferenz aus. Freilich die anwaltliche Vertretung im Widerspruchs- und im Klageverfahren gegen eine schulische Ordnungsmaßnahme ist möglich.