Wenn nur das endgültige Nichtbestehen „aus der Welt geschafft“ werden soll und es keine „automatische Zwangswiederholung“ für die Prüfung gibt, wird wohl auf eine Wiederholung nach erfolgreichem Abschluss eines Rechtsschutzverfahrens verzichtet werden können. Das „Normalziel“ eines (im Letztversuch durchgefallenen) Prüfungskandidaten ist der erfolgreiche Abschluss des Prüfungsverfahrens. Wenn eine Nichtbestehensentscheidung aufgehoben wird, wird für üblich die Aufhebung auf einem Verfahrensfehler basieren. Verfahrensfehler können nicht „auf Bewertungsebene korrigiert“ werden, denn niemand kann wissen, welche Bewertung am Ende zu stehen gehabt haben würde, hätte es den Verfahrensfehler nicht gegeben. Es „hilft“ also nur die Wiederholung der Prüfung bzw. des fehlerbehafteten Prüfungsteils. „Faustformel“: Den noch so offensichtlichsten Verfahrensfehler braucht nicht erst anzugreifen, wer (1) den erfolgreichen Abschluss der Prüfung benötigt und (2) für sich die Wiederholung der Prüfung definitiv ausschließt.