Meistens nicht. Wie schon beim Nachteilsausgleich ist in Anrechnungsfragen die Bewilligungspraxis der Hochschulen deutlich großzügiger als die Gerichte es sind, wenn es darum geht, die Begünstigung erzwingen zu wollen. Es gibt eine Reihe ober- und höchstgerichtlicher Entscheidungen, die einen durchsetzbaren Anspruch auf Anrechnung unter der Voraussetzung sehen, dass Prüfungsform und Prüfungsdauer und modulare Inhalte übereinstimmen. Es versteht sich, dass das praktisch fast nie der Fall ist. Ich weiß, dass man – Stichwort: „Kompetenz“ – eine solche Auffassung nicht überzeugend finden muss. (Wobei mir noch niemand überzeugend erklären konnte, wie man den gerichtsfesten tatbestandlichen Nachweis des Vorhandenseins einer „Kompetenz“ bewerkstelligen können sollte.) Wenn ich die Linie der Rechtsprechung auch bis dato nicht schlüssig finden mag, weiß ich doch, dass ich den Rechtsstreit um den Anrechnungsanspruch in der Regel verlieren werde. Etwas anderes mag gelten, wenn es an der Hochschule eine ständig geübte Verwaltungspraxis gibt, bestimmte extern erbrachte Leistungen anzurechnen und in einem Einzelfall ohne nachvollziehbaren Grund hiervon abgewichen wird.