VGH Mannheim: Studienordnung Zahnmedizin der Universität Tübingen ist rechtswidrig

05.03.2020 - Prüfungsrecht

Der VGH Mannheim mit mit Beschluss vom 12.2.2020 eine Beschwerde der Universität Tübingen gegen einen Beschluss des VG Sigmaringen vom 17.9.2019 zurückgewiesen. Der Antragstellerin war die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung untersagt worden, weil sie eine „Eingangsprüfung“ nicht bestanden hatte. Zudem wurde die Antragstellerin von der Universität wegen des wiederholten Nichtbestehens vom Weiterstudium ausgeschlossen. Der VGH Mannheim stellt in seinem Beschluss ausdrücklich klar, dass eine Prüfungsordnung – und als solche wird auch die Studienordnung angesehen – Regelungen zu den Prüfungsinhalten sowie zur Prüfungsform treffen muss. Soweit der Zugang zu einer Lehrverstaltung von besonderen Eingangsvoraussetzungen abhängig gemacht wird, muss dies zudem in der Prüfungsordnung auch so geregelt sein. An alledem fehlt es in der in Rede stehenden Studienordnung, weshalb keine wirksame rechtliche Grundlage zum Ausschluss von der Teilnahme an der Lehrveranstaltung gegeben ist.

Die Entscheidung im Wortlaut:

20200212_VGHMannheim

 

Dieser Beschluss entfaltet Wirkung über den konkreten Einzelfall hinaus. Gerade in den Examensstudiengängen Medizin und Zahnmedizin ist es eher die Regel als die Ausnahme, dass Studienordnungen auf detaillierte Regelungen zu den Prüfungsverfahren verzichten. Schon zuletzt hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 20.4.2019 zum Az. 6 C 19/18 festgestellt, dass Prüfungsordnungen dem gesetzlichen Regelungsauftrag nachfolgen müssen und Prüfungsverfahren detailliert zu regeln sind. Hierin reiht sich die aktuelle Entscheidung ein. Damit dürfte das Nichtbestehen von Prüfungen in den medizinischen Studiengängen künftig deutlich häufiger mit Erfolg angegriffen werden können.

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